Tschechien: COVID-19 Maßnahmen

3. April 2020 | Lesedauer: 3 Min

Am 24. März 2020 veröffentlichte das Finanzministerium seine Pläne betreffend Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von COVID-19 auf die Steuerzahler. Die Maßnahmen umfassen:

Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

Vorschläge zur Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, bei denen die Regierung von Arbeitgebern ausbezahlte Entgelte subventioniert:

  • Modus A: Mitarbeiter in Quarantäne – 60% des Gehalts müssen an den Mitarbeiter gezahlt werden, davon 100% vom Staat erstattet;
  • Modus B: Geschlossener Betrieb – 100% des Gehalts müssen an den Mitarbeiter gezahlt werden, davon 80% vom Staat erstattet;
  • Modus C: Wesentlicher Teil der Beschäftigten in Quarantäne oder in Kinderbetreuung – 80% des Gehalts müssen an den Mitarbeiter gezahlt werden, davon 50% vom Staat erstattet;
  • Modus D: Betriebsunterbrechungen aufgrund von Versorgungsstörungen – 80% des Gehalts müssen an den Mitarbeiter gezahlt werden, davon 50% vom Staat erstattet;
  • Modus E: Betriebsunterbrechungen aufgrund von Nachfragerückgängen – 60% des Gehalts müssen an den Mitarbeiter gezahlt werden, davon 50% vom Staat erstattet;

Weitere Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen

  • Die staatlichen Zahlungen für Pflegekräfte (z. B. Eltern, die sich um ihre Kinder kümmern und daher arbeitsunfähig sind) wurden erweitert.
  • Die am 15. Juni fällige Körperschaftsteuervorauszahlung 2020 wird nicht erhoben.
  • Die allgemeine Frist für die Einreichung der Einkommenssteuererklärung 2019 für natürliche Personen ist der 1. April 2020. Es werden jedoch keine Straf- und Verzugszinsen erhoben, solange die Steuererklärung bis zum 1. Juli 2020 eingereicht wird. Diese Maßnahme ermöglicht es den Steuerzahlern, die Fristen für die Einreichung und Zahlung der Einkommenssteuer ohne Sanktionen um 3 Monate zu verschieben. Die Steuerzahler müssen nicht nachweisen, dass die Verzögerung durch COVID-19 verursacht wurde.
  • Steuerguthaben entstehen am Tag der Einreichung der Erklärung; wenn der Abschnitt über die Überzahlungen in der Erklärung ausgefüllt und unterzeichnet ist, wird sie innerhalb von 30 Tagen zurückerstattet.
  • Im Falle anderer verspäteter Steuererklärungen, einschließlich der verspäteten Einreichung der Kontrollerklärungen, werden keine Strafen erhoben, sofern die Steuerzahler nachweisen können, dass die Verzögerung durch das COVID-19 verursacht wurde (z.B. Krankheit oder Quarantäne in Verbindung mit COVID-19).
  • Alle Steuerzahler werden von der zweiten Strafe in Höhe von 1.000 CZK für eine verspätete Einreichung der Kontrollerklärung befreit, ohne dass sie den Zusammenhang mit COVID-19 nachweisen müssen. Bisher haben weder das Finanzministerium, noch die Zollverwaltung oder die tschechische Statistikbehörde Informationen veröffentlicht, nach denen sich die Erleichterungen auch auf Intrastat beziehen würden. Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Intrastat haben sich also vorerst in keiner Weise geändert.
  • Obwohl die letzten Phasen der elektronischen Berichterstattung über Einnahmen (ERR) ab dem   1. Mai 2020 noch eingeführt werden, werden die Steuerbehörden in Fällen von Verstößen, in denen diese Verstöße nachweislich durch COVID-19 verursacht wurden, nachsichtiger sein.
  • Alle Selbständigen (die ihre Tätigkeit als Haupt- oder Nebentätigkeit ausüben) müssen im Zeitraum von März bis August 2020 keine Vorauszahlungen für die Sozialversicherung leisten
  • Ab dem 16. März 2020 können von Coronavirus betroffene Unternehmer zinslose Darlehen von Českomoravská záruční a rozvojová banka, a.s. („ZMZRB“) beantragen. Der Zweck des Programms „Úvěr COVID“ soll darin bestehen, Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund von COVID-19 eingeschränkt wurde, sofort Geld zur Verfügung zu stellen. Unternehmer können das Darlehen für Betriebskosten verwenden, z. B. für die Zahlung vertraglicher Verpflichtungen, den Kauf und die Finanzierung von Lieferungen, die Zahlung von Gehältern an Mitarbeiter oder den Kauf kleiner Wirtschaftsgüter.
  • Kredite in Höhe von 500.000 bis 15 Mio. CZK können durch Einreichung eines Antrags über das elektronische Register ČMZRB mit einer Laufzeit von bis zu 24 Monaten und der Möglichkeit, die Rückzahlung um bis zu 12 Monate zu verschieben, angefordert werden. Weitere Informationen zu den Bedingungen für die Bereitstellung oder zu förderfähigen Ausgaben finden Sie auf den ČMZRB-Webseiten (www.cmzrb.cz/podnikatele/uvery/uver-covid). Die Regierung verhandelt über die Verlängerung dieser Kredite, damit sie auch von Geschäftsbanken bereitgestellt werden können.

Am 31. März 2020 gab das Finanzministerium bekannt, dass keine Säumniszuschläge auf verspätete Zahlungen in Bezug auf die am 15. April und 15. Juli 2020 fälligen Vorauszahlungen für die Straßensteuer verhängt werden, wenn die Zahlungen spätestens bis zum 15. September 2020 erfolgen.

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