Steuerpolitische Agenda der EU: Neuerungen für die Körperschaftbesteuerung geplant

20. August 2021 | Lesedauer: 3 Min

Welche Änderungen für Körperschaftsteuer sind geplant?

Am 18. Mai 2021 hat die Europäische Kommission ihre Pläne für eine „Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert“ veröffentlicht. Das Dokument enthält die geplanten Grundzüge zur steuerpolitischen Agenda der EU und auch einen Plan für die Umsetzung der steuerlichen Neuerungen innerhalb der EU, die im Rahmen des OECD Projekts BEPS 2.0 gerade diskutiert werden und einige Neuerungen für die Körperschaftbesteuerung bringt.

Umsetzung von BEPS 2.0

BEPS 2.0 ist ein OECD Projekt, in dem es um eine Neuordnung der internationalen Konzernbesteuerung geht und das insbesondere eine Zuteilung von Gewinnen an Absatzmärkte sowie die Einführung einer globalen Mindeststeuer vorsieht. Die EU Kommission plant die erarbeiteten Neuerungen im Wege von Richtlinien für alle EU Mitgliedstaaten verpflichtend umzusetzen.

Faire und effektive Unternehmensbesteuerung

Die EU hat über das OECD Projekt hinausgehend weitere ambitionierte Pläne für die Unternehmensbesteuerung, wie insbesondere die folgenden Actions:

Action 1: Legislativvorschlag zur Veröffentlichung der von großen Unternehmen gezahlten effektiven Steuersätze (bis 2022)

Das Country-by-Country Reporting für Konzerne mit Umsätzen von über EUR 750 Mio wurde bereits 2016 innerhalb der EU umgesetzt. Nunmehr sollen diese Country-by-Country Reports zum Teil öffentlich zugänglich gemacht werden und Unternehmen die von ihnen in EU Staaten sowie nicht-kooperativen Drittstaaten gezahlten Steuern publizieren.

Action 2: Legislativvorschlag mit Antimissbrauchsregeln gegen Briefkastenfirmen (auch als „ATAD 3“ bezeichnet) (bis Q4 2021)

Nach Ansicht der EU Kommission besteht immer noch beträchtlicher Spielraum Briefkastengesellschaften einzusetzen, um die Steuerbelastung zu reduzieren. Der Vorschlag der Kommission umfasst unterschiedliche Maßnahmen:

    • Verpflichtung der Steuerverwaltung, die notwendigen Informationen für die Prüfung substanzieller Präsenz und realer wirtschaftliche Aktivitäten zur Verfügung zu stellen,
    • die Verweigerung von Steuervorteilen im Zusammenhang mit der Existenz oder der Nutzung von missbräuchlichen Briefkastenfirmen
    • Schaffung neuer Anforderungen an Steuerinformationen, Überwachung und Steuertransparenz.
    • Die Kommission beabsichtigt außerdem, weitere Schritte zu unternehmen, um zu verhindern, dass Lizenzgebühren und Zinszahlungen, die die EU verlassen, der Besteuerung entgehen (sogenannte „doppelte Nichtbesteuerung“).

Action 3: Empfehlung zur inländischen Behandlung von Verlusten (parallel zur Mitteilung)

Derzeit bestehen große Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von Verlusten zwischen den Mitgliedstaaten. Als Reaktion auf die Covid-19 Pandemie und insbesondere zur Stärkung von KMUs empfiehlt die EU Kommission daher die Einführung eines Verlustrücktrags. Konkret sollen in den Jahren 2020 und 2021 entstandene Verluste zumindest für ein Jahr und – sofern von einem Mitgliedstaat gewünscht – bis zu drei Jahre rückgetragen und mit bereits versteuerten Gewinnen verrechnet werden können.

Für Österreich wird die praktische Auswirkung dieser Maßnahme gering sein, da bereits im Zuge der Covid-19 Maßnahmen die Möglichkeit eines Verlustrücktrags eingeführt wurde (siehe unsere News Geld zurück vom Finanzamt mit dem Verlustrücktrag).

Action 4: Legislativvorschlag zur Schaffung einer Debt Equity Bias Reduction Allowance (DEBRA) (bis Q1 2022)

Das aktuelle Steuersystem erlaubt grundsätzlich den steuerlichen Abzug von Fremdkapitalzinsen, jedoch keine steuerliche Verwertung von Eigenkapitalkosten. Dies birgt nach Ansicht der EU Kommission das Risiko einer exzessiven Anhäufung von Schulden und negativen Konsequenzen für die gesamte EU, falls es zu einer Insolvenzwelle in einigen Ländern kommen sollte. Der in Folge der Covid-19 Pandemie noch weiter gestiegenen Verschuldung soll daher durch steuerliche Anreize zur Finanzierung mit Eigenkapital entgegnet werden. Dies könnte beispielsweise durch einen Freibetrag oder Abzugsposten für Eigenkapital erfolgen.

Action 5: Framework for Income Taxation oder BEFIT das auf ein gemeinsames Steuerregelwerk hinarbeitet und für eine gerechtere Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Mitgliedstaaten sorgen soll (2023)

Es soll eine einheitliche Regelung für die Körperschaftsteuerbasis innerhalb der EU eingeführt werden. Zudem soll der Gewinn unter den EU Mitgliedstaaten formelhaft aufgeteilt werden, um so Gestaltungen und Gewinnverschiebungen über Verrechnungspreise hintan zu halten. Dieser Vorschlag der EU geht über das OECD BEPS 2.0 Projekt hinaus und greift die zuletzt 2011 diskutierte Common Consolidated Corporate Tax Base Idee der EU Kommission wieder auf.

Die weiteren Entwicklungen hinsichtlich dieser EU Pläne im Steuerrecht sind mit Spannung abzuwarten.